einfallswinkel Impressum

einfallswinkel PartG
Designer Janin Liermann & Alexandra Blei


Hauptstr. 17-19
Gebäude 6321
55120 Mainz

Telefon: 06131/55 60 271

Vertretungsberechtigt:
Janin Liermann (Geschäftsführende Partnerin)
Alexandra Blei (Geschäftsführende Partnerin)

Amtsgericht Koblenz, PR 20242
USt-IdNr.: DE 301158754

Konzept, Design und Inhalt
einfallswinkel PartG

Webentwicklung und Realisierung
Sterzinger Web Solutions


Haftungsausschluss

Inhalt des Onlineangebotes

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Urheber- und Kennzeichenrecht

Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen.

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Urheber der fotografischen Bildinhalte, sofern nicht nachstehend benannt: Vanessa Liebler, einfallswinkel PartG. Referenzen/Detail/coty-schweiz: HFC Prestige International Switzerland SARL - a Division of Coty Inc; Referenzen/Detail/one47: founderholics GmbH; On water; Referenzen/Detail/on-water: On water

Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

Hinweis auf EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Unsere E-Mail-Adresse finden sie oben im Impressum.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten bei mündlicher oder schriftlicher Auftragsvergabe an die einfallswinkel PartG Designer Janin Liermann und Alexandra Blei, nachfolgend nur einfallwinkel PartG genannt, in ihrer Funktion als Auftragsnehmer. Die Bestimmungen gelten insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen anführt und diese gegensätzliche oder abweichende Regellungen gegenüber den hier Aufgeführten enthalten.
1.2 Auch gelten die hier genannten Bedingungen, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten vorbehaltlos ausführt hat und dies in Kenntnis gegensätzlicher und/oder abweichender Bedingungen. Abweichungen werden nur dann akzeptiert, wenn diesen ausdrücklich und in schriftlicher Form (postalisch oder via Mail) zugestimmt wird.
1.3 Der Auftraggeber erklärt sich mit allen ausgewiesenen Vereinbarungen einverstanden, sofern er nicht bei Auftragsvergabe ausdrücklich, und in schriftlicher Form, auf mögliche Einschränkungen hinweist.

2. Urheberrecht und Nutzungsrecht
2.1 Jeder der einfallswinkel PartG erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2 Alle gestalterischen Arbeiten unterliegen in jeder ihrer Fertigungsphasen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, sollte die nach UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erzielt worden sein. Damit stehen der einfallswinkel PartG insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 UrhG „Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz“ in vollem Umfang zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der einfallswinkel PartG weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Designer eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt⁄AGD übliche Vergütung als vereinbart.
2.4 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Sollten keinerlei Nutzungsvereinbarungen bei Auftragsvergabe getroffen worden sein, entfällt diese Klausel.
2.5 Frau Liermann & Frau Blei haben das Recht auf den Vervielfältigungsstücken namentlich als Urheberinnen genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Designerin zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
2.6 Als Urheberin der entstandenen Arbeiten sind Frau Liermann & Frau Blei berechtigt das abgeschlossene und vom Kunden freigegebene Projekt ohne gesonderte Genehmigung als Referenz in vollem Umfang in Wort und Bild zu präsentieren. Diese Möglichkeit darf auf der eigenen Internetpräsenz zur Akquise und Auftragsgenerierung, in jeglicher Form und zu Bewerbungszwecken in Anspruch genommen werden, sofern dem nicht bei Auftragsvergabe ausdrücklich, und in schriftlicher Form widersprochen wurde.
2.7 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht und sie haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

3. Vergütung

3.1 Vergütungspflichtig sind alle in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Auch erste Ideenansätze, die beispielsweise im Rahmen einer Präsentation gezeigt werden, sind bereits kostenpflichtig, selbst wenn der Entwurfsansatz nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht und nicht weiter verfolgt werden.
3.2 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug und unverzüglich zu entrichten. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, also über mehr als 2 Monate oder erfordert er von der einfallswinkel PartG hohe Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Diese sind wie folgt geregelt: 1⁄3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1⁄3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1⁄3 nach Ablieferung.
3.3 Die Höhe der Vergütung hängt vom tatsächlich geleisteten Umfang ab. Jede an der Umsetzung Beteiligte verpflichtet sich den geleisteten Umfang in Form von einer Auflistung der Stunden zu dokumentieren und diese bei Nachfrage vorzulegen. Die in einem Kostenvoranschlag getroffenen Aussagen über den Gesamtpreis dürfen nur um 15 bis 20 Prozent überschritten werden oder müssen vorher seitens des Auftragnehmers angekündigt und vom Auftraggeber gesondert freigeben werden.
3.4 Bei Zahlungsverzug kann die einfallswinkel PartG
Verzugszinsen in Höhe des durch §288 des BGB festgelegten Basiszinssatzes geltend machen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
3.5 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die einfallswinkel PartG berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Nutzung und der ursprünglich vereinbarten Nutzung zu verlangen.
3.6 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Darüber hinaus ist jede gestalterische, urheberrechtlich-geschützte Dienstleistung beitragspflichtig, im Sinne der Künstlersozialkasse.

4. Sonderleistungen

4.1 Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Bildbearbeitung, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2 Die einfallswinkel PartG ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der einfallswinkel PartG eine entsprechende Vollmacht, in schriftlicher Form, zu erteilen.  Agenturleistungen können nicht übernommen werden.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Auslagen im Namen und auf Rechnung der einfallswinkel PartG abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die einfallswinkel PartG im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten. Bei unterschiedlichen MwSt-Sätzen teilt die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung. Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen wurden, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Die einfallswinkel PartG verpflichtet sich für Sonderleistungen die entsprechenden Belege bei Bedarf vorzulegen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die einfallswinkel PartG ist nicht verpflichtet Dateien oder Layouts, die am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Diese Daten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung durch die Urheberin geändert werden.

6. Vereinbarungen zum Projektverlauf
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Frau Liermann bzw. Frau Blei in ihrer Funktion als Urheberin, Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung fällt unter die Definition der Agenturleistung und nicht in den Zuständigkeitsbereich der einfallswinkel PartG.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Auftragnehmerin unentgeltlich drei bis fünf einwandfreie, ungefaltete Belege. Die einfallswinkel PartG ist berechtigt diese Belegexemplare zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Die einfallswinkel PartG, in der Funktion des Auftragnehmers, verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Mängel müssen seitens des Auftragnehmers behoben werden oder neu erstellt werden. Das Recht auf Nacherfüllung gilt auch nachträglich. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei der Designerin geltend zumachen. Als Ablieferungsdatum gilt die Auslieferung der produzierten Daten bzw. der digitalen Daten. Nach 7 Kalendertagen gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
7.2 Mit der Inanspruchnahme der Nacherfüllung geht der Verzicht auf Minderung und/oder Schadensersatz einher.
7.3 Ist eine Nacherfüllung nicht im vollen Maße möglich, bleibt dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.  Die Übernahme der vollen Produktionskosten ist nicht vorgesehen. Eine Wertminderung kann nur anteilig geltend gemacht werden, je nach Wirkungsgrad der entstandenen Mängel. Die einfallswinkel PartG haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dabei ist imme rnur die zuverantwortende Gesellschafterin haftungsfähig. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.4 Bei in Anspruchnahme von Fremdleistungen sind die Dienstleister sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Die einfallswinkel PartG haftet nicht für diese Dienstleister. Die jeweilig verantwortliche Designerin haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.5 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber, übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftungszuständigkeit für den Auftragnehmer. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die einfallswinkel PartG ebenfalls nicht.
7.6 Die Versendung von jeglichen Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die einfallswinkel PartG behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die einfallswinkel PartG eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist nicht möglich.
8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der einfallswinkel PartG übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die jew. Designerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. Schlussbestimmungen
9.1 Erfüllungsort ist Hauptstraße 17–19, 55120 Mainz.
9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.4 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für vertragliche Vereinbarungen mit den freiberuflichen Designerinnen Janin Liermann und Alexandra Blei, die sich als einfallswinkel PartG zusammen geschlossen haben. Es gilt das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).